[Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, Az. : B 4 AS 47/08 R] ( Text unter Bezugnahme auf die BSG-Pressemitteilung, aus: Newsletter Recht 03/09)
Und auch eine Sperrzeit, die zuweilen im Zusammenhang mit dem Bezug einer Abfindungszahlung verhängt wird, ist keine Sanktion für den Erhalt einer Abfindung, sondern für die vom Arbeitnehmer ggf. versicherungswidrig herbeigeführte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, also z. B. für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (§ 144 SGB III). In einer grundlegend anderen Situation befindet sich der Arbeitslose aber dann, wenn er nach Erhalt einer Abfindung Arbeitslosengeld II (Alg II), d. Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält (sog. "Hartz IV"). Das Alg II ist nämlich eine vom Vermögen und vom Einkommen des Empfängers abhängige Sozialleistung, so dass im Allgemeinen jedes Einkommen, d. alle Einnahmen in Geld oder mit Geldeswert (§ 11 Abs. 1 SGB II), anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Daher kann sich der Erhalt einer Abfindung je nach Zeitpunkt und Höhe der Abfindungszahlung nachteilig auf den Anspruch auf Alg II auswirken.
Zur gütlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (etwa im Rahmen eines bereits rechtshängigen Kündigungsschutzverfahrens) kann regelmäßig zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vereinbart werden. Unabhängig von der Frage, wann und in welcher Höhe ein Anspruch des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine Abfindungszahlung besteht, sollen nachfolgend die Auswirkungen einer Abfindungsvereinbarung auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld I bzw. Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) veranschaulicht werden. Denn nicht selten werden Arbeitnehmer mit einem Auflösungsvertrag bzw. einem gerichtlichen Auflösungsurteil in die Arbeitslosigkeit entlassen und müssen sich demnach frühzeitig um entsprechend nahtlose Entgeltersatzleistungen sorgen, zu denen insbesondere das Arbeitslosengeld als solches zählt. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld kann jedoch erheblich gefährdet sein, wenn im Rahmen der Vereinbarung einer Pflicht des Arbeitgebers zur Abfindungszahlung bestimmte gesetzliche Regelungen nicht beachtet werden.
Um diesen Auswirkungen vorzubeugen, bleiben dem Arbeitnehmer jedoch mehrere Lösungsmöglichkeiten: Zunächst kann in die Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Bedingung aufgenommen werden, dass die Abfindung vor einem möglichen ALG-II-Bezug zu zahlen ist. Soweit eine betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitnehmer besteht, kann mit diesem Betrag unmittelbar die betriebliche Altersvorsorge aufgestockt werden. Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bei dem ALG-II-Anspruch gem. § 12 Abs. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen. Die Abfindung kann auch direkt an die gesetzliche Rentenkasse ent-sprechend § 187 a SGB VI - zur Vermeidung von Abschlägen bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente - gezahlt werden. Unter Umständen kann auch vereinbart werden, statt Zahlung einer Abfindung eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Ruhen der Beschäftigung für eine gewisse Zeit zu vereinbaren, um einen Teil des Gehaltes in diesem Zeitraum dem geschützten Vermögen des § 12 Abs. 2 SGB II zuzuführen und eventuell einen (längeren) Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.
Die Antwort lautet: ja! Bei der Berechnung von Hartz 4 wird die Abfindung als Einkommen betrachtet. Möglich ist dies beispielsweise dann, wenn ein lang andauernder Rechtsstreit (mit Zahlung einer Abfindung) endet und der Betroffene Hartz 4 bezieht oder beantragt hat. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. 3. 2009, Az: B 4 AS 47/08 R entschieden. _______________ Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen. Telefon: 0381 / 440 777 0 E-Mail: Holger Spiegelberg Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank – und Kapitalmarktrecht Rostock
Fast jedes Kündigungsschutzverfahren endet mit der Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, auch wenn es hierfür fast nie eine Anspruchsgrundlage gibt. Der Arbeitgeber trägt das Prozessrisiko, dass er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen und Lohn nachzahlen muss. Mit der Abfindung umgeht er dieses Risiko, er kauft dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis so zusagen ab. Für den Arbeitnehmer stellen sich im Rahmen der Abfindungszahlung immer wieder Fragen zu Versteuerung und Anrechnung auf mögliche staatliche Leistungen. Bezieht der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I, dann ist dies in aller Regel unproblematisch. Schwierigkeiten können sich dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (gerichtlicher Vergleich oder Aufhebungsvertrag) die für ihn konkret geltende Kündigungsfrist verkürzt hat. Dies führt dann in aller Regel zu einem Ruhenstatbestand, der Anspruch auf den Bezug von ALG I verschiebt sich nach hinten.